Betreuungsmodelle
Regelbetreuung oder Unternehmermodell – wir beraten Sie.Welches Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 ist für Sie das richtige ?
bis zu 10 Beschäftigte
- Unternehmermodell
- Bedarfsorientierte Betreuung durch unsere Betriebsärzte
- Schulung z.B. via Berufsgenossenschaft
von 10-50 Beschäftigte
- Regelbetreuung
- Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
oder
- das Unternehmermodell
- Schulung durch z.B. Berufsgenossenschaft
über 50 Beschäftigte
- Regelbetreuung
- Grundbetreuung mit festen jährlichen Einsatzzeiten - Betriebsspezifische Betreuung nach vorheriger Genehmigung
Unverbindliches Betreuungsangebot
Ihre Experten im Arbeisschutz
Die DGUV Vorschrift 2 definiert betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungsinhalte

Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können anstelle der Regelbetreuung am sogenannten Unternehmermodell teilnehmen. Als „Anzahl der Beschäftigten“ ist der jährliche Durchschnitt der Beschäftigtenzahl heranzuziehen.
Bei der Zuordnung zu den Betreuungsmodellen – Unternehmermodell (bis 50 Beschäftigte) und Regelbetreuung mit festen Betreuungszeiten (Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten) – sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen:
- Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5
- Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75
Die verschiedenen gewerblichen Berufsgenossenschaften haben jeweils eigene Fassungen der DGUV Vorschrift 2 erlassen. Aufgrund branchenspezifischer Unterschiede variieren insbesondere die Zuordnungen von Betriebsarten zu Betreuungsgruppen. Daher ist es wichtig, bei der Festlegung des Betreuungsumfangs stets die für die jeweilige Branche zuständige Berufsgenossenschaft zugrunde zu legen.
Insgesamt lohnt sich eine strukturierte und nachhaltige Präventionsarbeit im Arbeitsschutz: Betriebsabläufe werden optimiert, Kosten reduziert und Arbeitsbedingungen verbessert. Eine wertschätzende Gestaltung der Arbeitswelt steigert zudem Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Wichtige Aufgaben und Beratungsinhalte im Arbeitsschutz
Betriebsarzt
- §3 Arbeitssicherheits-
gesetz (ASiG) - Aufklärung und Beratung
(ArbMedVV) - Erste Hilfe Organisation
- Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsphysiologie und -psychologie
- Ergonomie
- Hygiene
- etc.
Schnittstelle
- Gesundheitsgerechte Arbeitssysteme
- Sichere Arbeitsumgebungen
- Verbesserung von Arbeitsabläufen
- Arbeitsstättenbegehungen
- Aufklärung von Unfallursachen
- Verhaltens- und Verhältnisprävention
- Anwendung von Rechtsvorschriften
- Unterweisungen zum Arbeitsschutz
- etc.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
- §6 Arbeitssicherheits-
gesetz (ASiG) - Sicherheitstechnik prüfen
- Betriebsanlagen
- Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
- Technische Arbeitsmittel und -verfahren
- Aufbau einer sicheren Infrastruktur
- etc.
Seit dem 1. Januar 2011 regelt die DGUV Vorschrift 2 die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung und konkretisiert damit die allgemeinen Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
In jedem Betreuungsmodell sind die Erstellung sowie die regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung verpflichtend und in festgelegten Zeitabständen zu wiederholen.