Schritt für Schritt zurück ins Arbeitsleben –
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement BEM

  • Nach 6 Wochen kumulativer Arbeitsunfähigkeit in den letzten 12 Monaten
  • Bei Erkrankungen z.B. nach Herzinfarkt, Schlaganfall oder orthopädischen Erkrankungen etc., die eine zeitlich abgestufte Wiedereingliederung erfordern
  • Das BEM ist immer freiwillig und kann jederzeit auf Ihren Wunsch hin beendet werden
  • Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten ein BEM anbieten
  • Auch nach Ablehnung eines BEM können Sie während einer Erkrankung ein BEM starten, z.B. weil sich die Krankheitsumstände geändert haben
  • Arbeitgeber – oft Personalabteilung
  • Personal- oder Betriebsrat
  • Schwerbehindertenvertreter
  • Betriebsarzt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Ja, der Betriebsarzt darf nur das offenlegen, was Sie wünschen.
  • Nein, die Erkrankung, die Ihrer Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegt, müssen Sie dem Arbeitgeber oder dem Integrationsteam nicht offenbaren.
  • Ja, hierzu gehören z.B. die Erörterung der Sachvorschläge fürs BEM wie Anpassung der Arbeitszeiten oder die einfache Dokumentation von Vorschlägen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit.

Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen beim BEM

Je nach Betrieb und Organisationsstruktur kommen neben der stufenweisen Wiedereingliederung weitere Möglichkeiten in Betracht. Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) können folgende Maßnahmen – bei Zustimmung aller Beteiligten – hilfreich sein:

  • Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
  • Verbesserung der technischen Ausstattung
  • Anpassung der Arbeitsaufgaben
  • Reduzierung oder Modifikation von Arbeitsbelastungen
  • Erstellung einer Positivliste hinsichtlich Arbeitsbelastungen
  • Qualifizierungsmaßnahmen
  • Unterstützung beim Arbeitsweg (z. B. organisatorische oder technische Hilfen)

Wir unterstützen Sie im betrieblichen Eingliederungsmanagement, um eine nachhaltige und erfolgreiche Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen.

Rechtliche Aspekte

Durch eine zeitlich gestaffelte Wiederaufnahme der Tätigkeit soll der arbeitsunfähige Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kontinuierlich wieder an die Belastungen des Arbeitsplatzes herangeführt werden (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX und § 167 Absatz 2 SGB IX). Das Wiedereingliederungsverhältnis begründet ein Rechtsverhältnis besonderer Art. Der Fokus liegt auf der Rehabilitation.

Da der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt – und aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch nicht erbringen kann – besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber.

Die Rehabilitationsträger erbringen im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung sogenannte ergänzende Leistungen in Form von:

  • Krankengeld nach SGB V
  • Übergangsgeld nach SGB VI
  • Verletztengeld nach SGB VII

Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder den zuständigen Integrationsämtern.

Die stufenweise Wiedereingliederung ist die wichtigste Maßnahme im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und trägt wesentlich zur Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit bei.

Falls der Arbeitgeber beispielsweise aus Fürsorgepflicht Zweifel hat, den Arbeitnehmer unter den vom behandelnden Arzt genannten Vorgaben beschäftigen zu können, oder wenn eine ärztliche Bescheinigung mit einem konkreten Wiedereingliederungsplan und klar definierten, zulässigen Tätigkeiten fehlt, kann die Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden.