Eignungsuntersuchungen
DGUV-Vorgaben, Anforderungsprofile und arbeitsmedizinische PraxisWas sind Einstellungsuntersuchungen aus arbeitsmedizinischer Sicht?
Laut DGUV Hinweisen in den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinsiche Beratungen und Untersuchungen wird darauf hingewiesen, dass eine wesentliche betriebsärztliche Aufgabe in der Beratung des Unternehmers oder der Unternehmerin zur Aufstellung des medizinischen Anforderungsprofils liegt.
Allgemein ist festzuhalten, ein Unternehmen darf die Einstellung eines Bewerbers oder einer Bewerberin nur dann von einer ärztlichen Untersuchung und Beurteilung lt. DGUV abhängig machen, wenn das Vorhandensein bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen auf Grund der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der sie begleitenden Bedingungen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme darstellt.
Das setzt also das Vorhandensein eines konkreten Anforderungsprofils für die jeweilige Tätigkeit voraus.
Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sehen die §§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bei Beginn der Berufsausbildung oder einer Arbeitsaufnahme eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung zwingend vor. Dabei handelt es sich um eine Untersuchung eigener Art, die präventive und eignungsbezogene Hintergründe hat.
Anleitung Terminbuchung
Ihr Termin für die richtige arbeitsmedizinische Untersuchung.
Was sind Eignungsbeurteilungen (E) aus arbeitsmedizinischer Sicht?
Laut DGUV Generell setzen Eignungsbeurteilungen einen Anlass und eine Rechtsgrundlage, in vielen Fällen auch zusätzliche Qualifikationen und/oder Anerkennungen durch zuständige
Behörden voraus. Auf die DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“ wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
In der arbeitsmedizinischen Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilungen immer wieder Probleme. In der ArbMedVV wird jedoch klar geregelt: Die arbeitsmedizinische Vorsorge schließt ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen ein.
Generell müssen die Verhältnismäßigkeit sowie evtl. andere Rechtsnormen berücksichtigt werden. Auch müssen im Fall einer Eignungsbeurteilung die Versicherten darüber informiert werden, dass das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung Konsequenzen für die Fortsetzung der Tätigkeit haben kann.
Beispiele für Eignungsuntersuchungen (E) sind:
- E25: Tätigkeiten mit Fahr-Steuer- Überwachungstätigkeiten für z.B. Gabelstaplerfahrer
- E41: Tätigkeiten mit Absturzgefahr für z.B. Industriekletterer
- E28: Tätigkeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre z.B. in der Produktion
- E26.3: Tätigkeiten mit schwerem Arbeitsschutz z.B. bei den Feuerwehren
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