Telemedizin


Die Videosprechstunde in der modernen Arbeitsmedizin


Die Telearbeitsmedizin gewinnt bei der Beratung von Beschäftigten immer mehr an Bedeutung. Mit Hilfe von z.B. Videosprechstunden kann unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Beratung sichergestellt werden.

Beispiele für Videosprechstunden sind

  • Reisemedizinische Beratung
  • Verlaufsgespräche im betrieblichen Eingliederungsmanagement
  • Beratungen zu chronischen Arbeitsbelastungen
  • Ergänzende Beratung

Die Vorteile der Telemedizin liegen in einer effektiveren Betreuung und Reduzierung der Kosten z.B. Entfall von Anfahrtspauschalen.

Wir verwenden in unserer Praxis eine zertifizierte End zu End Verschlüsselung für die Videosprechstunde, damit höchste Qualitätsstandards im IT Bereich eingehalten werden. Wir empfehlen

  • Geeignete Räumlichkeiten zur Wahrung der Privatsphäre
  • Eine ruhige Gesprächsatmosphäre

Auch für die Durchführung von ASA-Sitzungen eignet sich die Telemedizin hervorragend in der Arbeitsmedizin. Aufgrund der meistens langjährig bestehenden Betreuungsverhältnisse kennen die Betriebsärzte das Arbeitsumfeld persönlich. Die Anwendung telemedizinischer Methoden und Praktiken ist also unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage in der Arbeitsmedizin möglich.

Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. sieht in der arbeitsmedizinischen Beratungstätigkeit der Unternehmer und Beschäftigten keine generellen Hindernisse via Unterstützung durch Kommunikationsmedien.

2018 hat der Deutsche Ärztetag einer Änderung der ärztlichen Musterberufsordnung zugestimmt und das bisher geltende berufsrechtliche Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung aufgehoben. Voraussetzungen hierfür sind Aufklärung bzw. Einverständnis des Patienten und Beachtung der ärztlichen Sorgfalt.

Die Bundesärztekammer hat hierzu auf ihrer Homepage Hinweise, Erläuterungen und FAQs veröffentlicht.

Die Einhaltung sicherer Übertragungswege, des Datenschutzes und der Schweigepflicht haben höchste Priorität. Mit neuen Betreuungsformen, wie der Telearbeitsmedizin, die die klassische Betreuung ergänzen, können Mitarbeiter-innen noch besser unterstützt werden.

Die Betriebsärzte sollen nach Einwilligung des Patienten im Rahmen des Patientendatenschutzgesetzes Zugriff auf die Impfdokumentation nach Paragraph 22 Infektionsschutzgesetz (via elektronischer Patientenakte) erhalten.

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