Gefährdungsbeurteilung


Nutzen Sie unser Expertenwissen für die Gefährdungsbeurteilung


Ein erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement bedarf einer systematische Gefährdungsbeurteilung. Das Ausmaß und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientieren sich immer an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten. Eine systematische Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Baustein im Arbeitsschutz.

Der § 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber seit 1996 zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen für die jeweiligen Gefährdungen erforderlich sind. Auch die DGUV-Vorschrift 1 verpflichtet den Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheit für die Beschäftigten am Arbeitsplatz umzusetzen. Verantwortlich ist somit immer der Chef!

Eine Begehung vor Ort ist zwingend notwendig, um Fremdeinschätzung der Gefährdungsrisiken durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Selbsteinschätzung durch z.B. Produktionsverantwortliche in Einklang zu bringen. Auch mehrfache Begehungen z.B. im Schichtbetrieb sind sinnvoll, denn die Gesundheit und Sicherheit des Menschen steht im Mittelpunkt.

Sichern Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter-innen im Arbeitsumfeld durch eine strukturierte Gefährdungsbeurteilung


Wir empfehlen folgende Vorgehensweise, die immer an die aktuellen Gefährdungen am Arbeitsplatz angepasst und überprüft werden muss:

  • Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung:
    -Verantwortlichkeit, Personenkreis, Betrachtungseinheiten
    -Ortsfeste und nicht ortsfeste Arbeitsplätze
    -Tätigkeits-/Arbeitsplatzbezogen / Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte
    -Arbeitsablauforientierte Gefährdungsbeurteilung
    Desweiteren brauchen Sie entsprechende Unterlagen wie Gefahrstoffverzeichnis, Hygienepläne, Berichte, Analysen von Ereignissen und Unfällen etc..

  • Ermitteln der Gefährdungen:
    Grundsätzlich müssen nur die tatsächlich vorhandenen, typischen Gefährdungen erfasst werden. Zu berücksichtigen sind sowohl Gefährdungen, die zu Unfällen führen können, als auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Generell sind Checklisten hilfreich, z.B. zur Ermittlung von psychischen Fehlbeanspruchungen.

    Nach dem Arbeitsschutzgesetz ergeben sich Gefährdungen insbesondere durch
    -die Gestaltung der Arbeitsstätte
    -physikalische, chemische und biologische Belastungen
    -die Gestaltung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge) und Arbeitsstoffen
    -die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
    -die Gestaltung der Arbeitsorganisation
    -die unzureichende Qualifikation sowie unzureichende Unterweisung der Beschäftigten
    -die psychische Belastungen bei der Arbeit
    -die Arbeitsumgebungsbedingungen, Klimafaktoren
    -die nicht sachgerechte Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

  • Beurteilen der Gefährdungen:
    -Systematische Auflistung der Gefährdungen und Belastungen nach z.B. Tätigkeitsbereichen oder Personenbezogen
    -Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaßnahmen

  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen:
    -Schutzziele zur Risikominimierung
    -geeignete Schutzmaßnahmen nach dem STOP Prinzip
    -"S" wie Substitution (Ersatz, Auswechslung), -"T" wie technische Maßnahmen, -"O" wie organisatorische Maßnahmen und -"P" wie personen- und verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen

Das Arbeitsschutzgesetz §4 Allgemeine Grundsätze ist hierbei von Bedeutung:
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: -Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
-Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
-bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
-Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
-individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; -spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
-den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
-mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

  • Durchführen der Maßnahmen:
    -WER macht WAS bis WANN? Diese Eckpunkte gehören festgelegt.
    -Die Verantwortung für die Unterweisung trägt der Arbeitgeber.
    -Unterweisungen müssen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, während ihrer Arbeitszeit, ausreichend und angemessen durchgeführt und dokumentiert werden.
    -Erstunterweisungen sind erforderlich bei z.B. Neueinstellungen, Einführung neuer Verfahren etc. -Wiederholungsunterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen durchzuführen, mindestens einmal jährlich. Darüber hinaus werden vom Gesetzgeber auch kürzere Wiederholungsfristen vorgegeben, zum Beispiel 6 Monate nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

  • Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen:
    -Durchführungskontrolle
    -Wirksamkeitskontrolle
    -Erhaltungskontrolle

  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung z.B. bei:
    -Aktualisierung z.B. bei Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten
    -Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen
    -neue Arbeitsschutzvorschriften

Wenn Sie die empfohlenen Schritte durchführen und dokumentieren, durchlaufen Sie den Prozess der Gefährdungsbeurteilung wie dieser vom Arbeitsschutzgesetz und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Praxisorientiert und Persönlich


Gefährdungsbeurteilung

Sicherheitsdatenblätter für die Gefährdungsbeurteilung


Grundsätzliche Anforderungen über das Verfassen von Sicherheitsdatenblättern enthält Artikel 31 (Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter) in Verbindung mit Anhang II (Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Bei seiner 59. Sitzung am 14. und 15. November 2016 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Neufassung TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt" beschlossen. Grundlage für die Technischen Regeln für Gefahrstoff TRGS 220 sowie für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur.

Ein Sicherheitsdatenblatt ist die zentrale Informationsquelle für die sachgerechte Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen und Gemische – sog. Gefahrstoffen und spezifiziert, um welchen Gefahrstoff es sich handelt. Mithilfe des Sicherheitsdatenblattes soll der Anwender mögliche Gefährdungen, die bei Tätigkeiten mit dem Stoff oder dem Gemisch auftreten können, beurteilen und erforderliche (präventive) Schutzmaßnahmen für die Gesundheit der Beschäftigten, die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für die Umwelt treffen können. Die Beschäftigten müssen Zugang zu den für ihren Arbeitsplatz relevanten Sicherheitsdatenblättern haben (auch digital möglich).

Die Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt sind eine sehr wichtige Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie der Erstellung der dazugehörigen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe. Oft kann man die Sicherheitsdatenblätter vom Lieferanten anfordern. Laut Gefahrstoffverordnung GefStoffV ist auch im Gefahrstoffverzeichnis der Vermerk auf die Sicherheitsdatenblätter nötig.

Rechtliche Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung


Viele Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz beinhalten strukturierte Ansätze zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Ableitung geeigneter Maßnahmen.
− Arbeitsschutzgesetz
− Arbeitssicherheitsgesetz
− Jugendarbeitsschutzgesetz
− Arbeitsstättenverordnung
− Betriebssicherheitsverordnung
− Biostoffverordnung
− Gefahrstoffverordnung
− Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
− Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
− Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
− Lastenhandhabungsverordnung
− Mutterschutzgesetz
− Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV
− DGUV Vorschrift 1,2
− ….

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