G 40 Untersuchung


Was ist die G 40 Untersuchung?

Die G40 arbeitsmedizinische Untersuchung gibt laut DGUV Anhaltspunkte, um lokale oder systemische Veränderungen und Erkrankungen, die durch krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe (CMR-Stoffe) entstehen können, frühzeitig zu erkennen. Bei Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoff, für den ein spezielle Vorsorge nach ArbMedVV vorliegt, sollte dieser angewendet werden. Krebserzeugende Substanzen werden nach der CLP-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) auf der Basis der wissenschaftlichen Evidenz eingestuft:

  • Kategorie 1A: nachgewiesenermaßen krebserzeugend beim Menschen
  • Kategorie 1B: erwiesenes Tierkanzerogen mit möglicher Übertragbarkeit auf den Menschen
  • Kategorie 2: nicht ganz überzeugende Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung am Versuchstier


Die KMR-Gesamtliste ist ein Verzeichnis der in Deutschland eingestuften krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe und wird vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung herausgegeben. Beim Umgang mit entsprechenden Stoffen und Gemischen gilt es besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Die G40 berät u.a. zu krebserzeugenden Gefahrstoffen und Schutzmaßnahmen.

Laut BAUA bietet das "Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe" des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) einen Vergleichs- und Bewertungsmaßstab für Expositionen gegenüber krebserzeugenden Stoffen, sowie ein gestuftes Maßnahmenregime. Es konkretisiert das Minimierungsgebot der GefStoffV. Die Beurteilung der von den CMR-Stoffen ausgehenden Gefährdungen ist komplex und wird in der G40 arbeitsmedizinischen Untersuchung durchgeführt. Die überwiegende Zahl krebserzeugender Gefahrstoffe verfügt über keine Wirkschwelle, unter der die Konzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz als unbedenklich angesehen werden kann. Deshalb können keine Grenzwerte festgelegt werden. Aufgrund dessen wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ein Gesamtkonzept zur Festlegung risikobasierter Werte für krebserzeugende Stoffe erarbeitet. Das risikobasierte Konzept beschreibt den Weg, wie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen festzulegen sind. Hierfür werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) stoffspezifische Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen mittels einer Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) abgeleitet.

Die Gefahrstoffverordnung nimmt Bezug auf die Pflicht des Arbeitgebers, Gefahren zu ermitteln – u.a. ob die Grenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch technische Messungen oder Biomonitoring erfolgen. Auch Expositionsbeschreibungen stellen eine solche geeignete Methode dar. Ein Beispiel für eine Expositionsbeschreibung ist die „Expositionen gegenüber Dieselmotoremissionen von Baumaschinen und -Fahrzeugen“. Im Folgenden ein Zitat, um die Herangehensweise von Expositionsbeschreibungen zu verdeutlichen: „Die Hintergrundkonzentration kann nach TRGS vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bietet einen "Leitfaden zur Quantifizierung von Krebsrisikozahlen bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen für die Grenzwertsetzung am Arbeitsplatz"; des Weiteren existiert Fachliteratur für die Gefahrstoffexpositionen.

Was wird bei einer G 40 Untersuchung gemacht?

Im Vordergrund der G 40 Untersuchung ist die Feststellung der Vorgeschichte (allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden). Weitere G40 Untersuchungsinhalte sind das Biomonitoring, z. B. Urinstatus, großes Blutbild oder spezifische Marker wie Abbauprodukte bezogen auf die jeweilige Anamnese.

Wie laufen die G 40 Untersuchungen ab?

Alle Untersuchungsergebnisse unterliegen der Schweigepflicht, dem Arbeitgeber wird lediglich mitgeteilt, dass die G40 Untersuchung durchgeführt wurde.

Im Vordergrund der G Untersuchungen , hier der G 40 Untersuchung ist die Feststellung der Vorgeschichte, die Beratung und gegebenenfalls Biomonitoring, z. B. Urinstatus, großes Blutbild bezogen auf die Anamnese.

Was ist der Zweck der G 40 Untersuchung?

Wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 6 Gefahrstoffverordnung bzw. §3 Betriebssicherheitsverordnung etc. für die entsprechenden Tätigkeiten den Hinweis zur Durchführung einer entsprechenden Vorsorge nach ArbMedVV ergibt, ist eine G40 Untersuchung präventiv und zum Schutze der betroffenen Person sinnvoll.

Die Verpflichtungen zum Einsatz von Stoffen mit entsprechend geringerem Risiko, zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen usw. bleiben bestehen.

In diesem Zusammenhang sei auf die verschiedenen Informationsmöglichkeiten durch die BG hingewiesen, z. B. ist GISBAU das Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU und stellt Informationen über Gefahrstoffe, Betriebsanweisungen gemäß §14 der Gefahrstoffverordnung und Handlungsanleitungen etc. stehen zur Verfügung.

Ist die G 40 Untersuchung Pflicht?

Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind zu veranlassen, wenn die jeweilige Gefährdungsbeurteilung dies ergibt. Ob eine G40 Pflicht ist bzw. ob eine Pflichtvorsorge vorliegt, muss die Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Ob eine Pflichtvorsorge zur G40 Untersuchung vorliegt oder nicht, muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln – bezogen auf das Arbeitsplatzprofil und die Inhalte der G 40 Untersuchung.

Typische Tätigkeiten, die zu einer möglichen Gefahrstoffexposition führen können, finden sich bei

  • Asphalt und Straßenarbeiten
  • Verarbeiten (Be- / Entschichten) im Korrosionsschutz
  • Bitumen Industrie, z. B. Herstellung von Bitumen
  • Bodenverlegearbeiten wie Anmischen von Fliesenkleber und Spachtelmasse
  • Dachdeckerarbeiten, z. B. Schweißen von PVC-Bahnen
  • Verwendung von Komponentenklebern etc.


Wer macht eine G 40 Untersuchung?

Betriebsärzte und Fachärzte für Arbeitsmedizin führen die G 40 Untersuchung durch, da diese Arztgruppen qualifiziert sind für arbeitsphysiologische, ergonomische und arbeitshygienische Fragen. Laut § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu tragen. Bei der betriebsärztlichen Betreuung sind die Betriebsmediziner / Arbeitsmediziner nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.

Alle Untersuchungsergebnisse unterliegen der Schweigepflicht, dem Arbeitgeber wird lediglich mitgeteilt, dass die G40 Untersuchung durchgeführt wurde.

Wie viel kostet die G 40 Untersuchung?

Die Kosten für die G40 Untersuchung oder Vorsorge variieren in Bezug auf den erforderlichen Untersuchungsaufwand.

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