Neues Masernschutzgesetz

Wir beraten Sie zum Masernschutzgesetz, welches seit 1. März 2020 gilt.

Alle Personen die

  • in Gemeinschaftseinrichtung  z.B. Kitas, EKIs, Horte, Schulen, Ausbildungseinrichtungen 
  • in Gesundheitseinrichtungen z.B. Zahn-Arztpraxis, Vorsorge- Behandlungseinrichtungen, Krankenhaus, Heilberufen z.B. Logopäde, Physiotherapeut 

am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Bei Neueinstellungen gilt das Masernschutzgesetz sofort. Wer den Nachweis über die Masernimmunität nicht vorlegt, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen tätig werden. 

Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen. Alle Personen, die in oben genannten Einrichtungen tätig sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Alternativ kann durch eine bereits durch die 1. Masernschutzimpfung erworbene ausreichende Immunität gegen Masern laborchemisch nachgewiesen werden. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der STIKO. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für einige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sind erfasst.

Die Kosten für die Masernimpfung wird in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen (STIKO Schutzimpfungen) und wird vom Haus- oder Betriebsarzt vorgenommen. Dieser klärt über mögliche Nebenwirkungen des Kombinationsimpfstoffes (Lebendimpfung) auf. Die Impfung darf nicht während einer Schwangerschaft erfolgen, bei Fieber oder Überempfindlichkeiten gegen Bestandteile des Impfstoffes etc..

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt auch die zweimalige Masernimpfung falls dies indiziert ist. Die Masernimpfung gibt es als Mumps-Masern-Röteln Kombinationsimpfung (MMR) und erweitert mit MMR-V. Das V steht für die Windpockenimpfung die dann in einer vierer Kombinationsimpfung verabreicht werden kann.

Eine zweite Masernimpfung sollte möglichst früh im Abstand von mindestens 4 Wochen zur erstem Impfung erfolgen, da etwa 8% der geimpften Personen nicht auf die erste Masern-Impfung reagieren und somit eine mögliche Schutzlücke schnell geschlossen werden kann.

Betriebsärzte beraten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge hierzu.  

Ihr Betriebsarzt-Team

 

 

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